DER VEREIN

Die AG Für das Erinnern wurde im Januar 2002 in die Form eines Vereines übergeführt:
Für das Erinnern – KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart e. V.

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Hier finden Sie die Beitrittserklärung als PDF-Download

Spendenkonto:

Kreissparkasse Mühldorf
IBAN: DE55 7115 1020 0000 9339 78
BIC: BYLADE1MDF

Satzung des eingetragenen Vereins

Für das Erinnern

KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart e.V.

Aus Gründen der Lesbarkeit sind alle Personen lediglich in der männlichen Schreibform dargestellt. Diese gilt immer und jederzeit auch für beide Geschlechter.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Für das Erinnern – KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart e.V.“. Er hat seinen Sitz in Mühldorf am Inn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • 2 Zweck und Ziel des Vereins

Ziel der Vereinsaktivitäten ist

  1. die Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus in Deutschland wachzuhalten
  2. die Entwicklung und Förderung von Aktivitäten, die der Errichtung, Erhaltung und Betreuung der KZ-Gedenkstätte im Mühldorfer Hart dienen.
  3. Aufbau und intensive Zusammenarbeit von und mit Aktionsgruppen zu historischen Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

Die KZ-Toten und alle Opfer brauchen eine würdige Erinnerung. Die Überlebenden der Konzentrationslager und aller Orte der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus werden  darin gestärkt, dass dies nie mehr geschehen kann. Die Bunkerreste und andere Orte sind vorhanden und brauchen eine Erklärung. Historische Bildung bei Jugendlichen braucht begreifbare Objekte, an denen sie festgemacht werden kann. Alle Bürger und Bürgerinnen lernen, dass wir Verantwortung für das damalige Geschehen in dem Sinne tragen, dass wir es nicht vergessen und immer wieder versuchen, Antworten darauf zu geben.

  • 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Mindestfrist von 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erklären ist

– durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist
– bei natürlichen Personen durch deren Tod

– bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  • 4 Mitgliedsbeiträge

Über evtl. Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  • 5 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Beschließung über Mitgliedsbeiträge
  5. Beschließung von Satzungsänderungen
  6. Beschließung der Auflösung des Vereins
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  9. Wahl von 2 Kassenprüfern

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf schriftlichen Antrag eines Drittel der Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Soweit nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Satzungsänderungen und die Auflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist der Einladung der nächsten Mitgliederversammlung beifzufügen.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister  und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende Aufgaben delegiert hat oder seine Verhinderung schriftlich angezeigt hat.

Erster und zweiter Vorsitzender und der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Aufgaben des Vorstands sind:

  1. a) Vertretung des Vereins nach innen und außen
  2. b) Sicherstellung der Durchführung von Beschlüssen
  3. c) Leitung der Arbeitsgruppen und Aktionsgruppen des Vereins

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Regularien zur Erstattung von Aufwendungen der Mitglieder schriftlich festgelegt sind. Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen sind als ordentlicher Tagesordnungspunkt bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

  • 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 9 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an den Verein Förderverein Geschichtszentrum Mühldorf a. Inn e. V. zur Förderung des Geschichtszentrum und Museum Mühldorf und der Heimatpflege im Landkreis Mühldorf am Inn.  Falls dieser Verein nicht mehr besteht, fällt das verbleibende Vermögen an den Landkreis Mühldorf am Inn zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Stand Juli 2017

Erstellt von: Vorstandschaft

Geschäftsordnung des Vereins

„Für das Erinnern – KZ-Gedenkstätte im Mühldorfer Hart e.V.“

  1. Vorstandssitzungen.
  2. a) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und Einberufung durch den ersten Vorsitzenden statt. Der Vorstand tagt jedoch mindestens viermal jährlich.
  3. b) Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der zweite Vorsitzende diese Aufgaben.
  4. c) Über die Vorstandssitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll verfasst, das auf Wunsch von Mitgliedern eingesehen werden kann.
  5. d) Das Protokoll der Vorstandssitzung ist bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulesen und zu behandeln.
    e) Mindestens einmal jährlich wird eine erweiterte VS-Sitzung zusammen mit den Ortsgruppen-Sprechern der jeweiligen Ortsgruppen abgehalten.
    f) Mindestens einmal jährlich wird eine Vernetzungskonferenz von VS, OG-Sprechern und anderen Akteuren durchgeführt.

 

  1. Aufwandsentschädigung

Für Aufwendungen, die im Auftrag des Vorstands und für Zwecke des Vereins für Mitglieder entstanden sind, gilt folgendes:

 

  1. a) PKW-Fahrten pro gefahrenen Kilometer Euro 0,25.
  2. b) Andere Bar-Ausgaben bzw. Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen.
  3. c) Die Auszahlung erfolgt erst nach Abzeichnung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden.
  4. d) Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf erstmalig für 2010.

 

  1. Spendenquittungen
  2. a) Bei Spenden an den Verein bis Euro 200 erkennt das Finanzamt den Überweisungs-/Einzahlungsbeleg als Spendenquittung an.
  3. b) Weitere Spendenquittungen werden nur auf Anforderung des Spenders durch den Schatzmeister ausgestellt.
  4. c) Bei Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen ist ein entsprechender Vermerk auf dem Ausgabebeleg anzubringen. Siehe Punkt 2c.
  5. Aufwandsentschädigung „Führung“

Sachkosten des Führungspersonals (Fahrtkosten, Telefon, Material für die Führung usw.) werden für Führungen, welche direkt über den Verein durchgeführt werden, mit  € 25   (fünfundzwanzig)) erstattet.

 

 

  1. Geltungsdauer

Diese Geschäftsordnung wurde durch den Beschluss des Vorstandes am 01.03.2018 geändert und ersetzt die bisher gültige Geschäftsordnung vom 26.09.2013.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft.